Nachhaltigkeit
Zur besseren Lesbarkeit und zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Dokument für die Circle Eleven GmbH und Circle Eleven Invest GmbH einheitlich der Begriff „Circle Eleven“ verwendet. Sämtliche Ausführungen beziehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, auf beide Unternehmen gleichermaßen.
Pflichtangaben nach der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (EU) 2019/2088 („Offenlegungsverordnung“):
I. Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungsprozessen (Artikel 3 der Offenlegungsverordnung)
Ein „Nachhaltigkeitsrisiko“ ist ein Ereignis oder eine Bedingung in den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, dessen bzw. deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition haben könnte (Art. 2 Nr. 22 Offenlegungsverordnung). Nachhaltigkeitsrisiken stellen keine eigene Risikoart dar, sondern wirken sich auf alle bekannten Risikoarten wie Markt-, Liquiditäts-, Kredit- oder operationelle Risiken aus. Sie können diese Risiken verstärken und dadurch wesentlich zum Gesamtrisikoprofil eines verwalteten AIF beitragen. Die angemessene Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken ist Bestandteil des Risikomanagementsystems der Circle Eleven Invest GmbH. Explizite Nachhaltigkeitsrisiken sind kein separater Bestandteil der Investitionsentscheidungsprozesse der Circle Eleven. Denn bei den von der Circle Eleven verwalteten Spezial-AIF lassen sich wegen der grundsätzlich bestehenden Blindpool-Strategie der jeweiligen Zielfonds und ihren noch sehr unterschiedlich ausgeprägten Strategien für den Umgang mit ESG-Aspekten etwaige Nachhaltigkeitsrisiken im Vorhinein nicht ausreichend genau ermitteln.
II. Pflichtangaben zur Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene der Circle Eleven (Artikel 4 der Offenlegungsverordnung)
Derzeit berücksichtigt die Circle Eleven keine etwaigen nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Die hierfür erforderlichen Informationen aus Umwelt-, Sozial- und Goverance-Aspekten sind im Markt, in dem die Circle Eleven Invest GmbH Investitionen tätigt, noch nicht in ausreichendem Umfang oder in der notwendigen Qualität verfügbar. Die Circle Eleven wird die Entwicklung im Bereich der zur Verfügung stehenden Informationen beobachten und prüfen, ob es zukünftig sinnvoll möglich ist, die von Art. 4 der Offenlegungsverordnung (einschließlich der zukünftigen RTS) geforderten Informationen offenzulegen.
III. Pflichtangaben zur Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Artikel 5 der Offenlegungsverordnung)
Gemäß Artikel 5 der Offenlegungsverordnung gibt die Circle Eleven an, inwiefern die Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Einklang steht. Die Befassung mit bzw. Verringerung von Nachhaltigkeitsrisiken wird im Vergütungssystem nicht gesondert berücksichtigt. Eine mittelbare Beeinflussung der Vergütungspolitik und -praxis, beispielsweise als Teil der allgemeinen Risikostrategie oder im Rahmen individueller Zielvereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden.